Die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für eine Beratung, eine außergerichtliche Vertretung oder eine Prozessvertretung verlangen darf, sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Dreh- und Angelpunkt der Gebührenhöhe ist der Wert des Gegenstandes, mit dem der Anwalt befasst wird. Der Gegenstands- oder Streitwert ergibt sich teils aus Gesetz (z.B. bei einer Ehescheidung mindestens 2000,- Euro) und teils schlicht aus dem eingeklagten Wert. Wer einen anderen auf Zahlung von 5000,- Euro verklagt, hat damit einen Streitwert von 5000,-Euro verursacht.
Diese Werte sind selbstverständlich nicht das, was an einen Anwalt gezahlt werden muss. Die Gebührenhöhe entspricht einem Bruchteil des Gegenstandswertes. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Gebührenordnung – lassen sie sich im Zweifel ruhig mal von Ihrem Anwalt die entsprechenden Tabellen zeigen!
Bedenken Sie weiterhin: in einem Prozess fallen Anwaltskosten von mindestens zweieinhalb Gebühren an: für die Prozesseinleitung und für das Verhandeln vor Gericht.
Beachten Sie:
Anwälte dürfen in Prozessen nicht weniger als die gesetzlichen Gebühren verlangen, sondern können aus rechtlichen Gründen nur höhere Gebühren mit ihren Mandanten vereinbaren! Anders ist dies nur bei außergerichtlichen Tätigkeiten.
Hier finden Sie die aktuelle Gebührentabelle – Verweis auf ein Angebot der Bundesrechtsanwaltskammer:
Gebührentabelle im PDF-Format
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