Die Kündigung ist eine – notwendig schriftliche – einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragsgegner zugeht.
Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, sind unwirksam. Eine Kündigung per Fax, SMS, Mail oder in elektronischer Form ist nicht wirksam zugegangen.
Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann vereinbart sein, dass eine Kündigung nur durch ein Einschreiben wirksam erfolgen kann.
Der Zugang erfolgt erst, wenn die Kündigung „so in den Einflussbereich des Kündigungsempfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann“. Bei Aushändigung eines Kündigungsschreibens ist die Kündigung also mit der Übergabe zugegangen. (Tip: Empfang schriftlich bestätigen lassen).
Bei Einwurf durch Boten in den Briefkasten geht die Kündigung in dem Moment zu, in dem der Briefkasten oder das Postfach üblicherweise geleert wird (Tip: möglichst vormittags einwerfen. Das ist die sicherste Form der Kündigungszustellung).
Ein Einschreiben geht erst mit der Aushändigung zu. Kein Zugang also, wenn nur der Benachrichtigungsschein in den Briefkasten geworfen wird mit der Aufforderung, den Einschreibebrief abzuholen. Der Zugang der Kündigung durch Einschreiben kann deshalb erheblich verzögern sein und damit nicht mehr rechtzeitig sein.(Tip: Genügend Zeit einplanen, falls das Einschreiben zurückkommt.
Die Kündigung muss eindeutig und bestimmt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein.
Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, muss eindeutig angegeben sein.
Die Kündigung ist mit ihrem Zugang bindend. Sie kann also nach ihrem Zugang ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht wieder zurückgenommen werden.
Wir beraten und vertreten Mieter und Vermieter auf dem Gebiet der Wohn- und Geschäftsraummiete unter anderem in folgenden Angelegenheiten:
Das (deutsche) Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (auch Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (als Kollektives Arbeitsrecht).
Zur Definition und der Geschichte des (deutschen) Arbeitsrechtes sei hier auf den sehr lesenswerten Artikel bei Wikipedia über das
deutsche Arbeitsrecht verwiesen.
Fachanwaltlicher Schwerpunkt liegt dabei in der umfassenden Beratung bei der Anbahnung und der Gestaltung von Arbeits- und Dienstverträgen sowie in der Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Kündigungsschutzrecht und der Gestalltung von Aufhebungsvereinbahrungen unter Berücksichtigung der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
Desweiteren unterstützen wir unsere Mandanten in allen Fragen des Tarifrechts und des Betriebsverfassungsrechts, insbesondere auch bei der Gestalltung von Betriebsvereinbahrungen.
Aufgrund des engen fachlichen Zusammenhanges bieten wir als ergänzenden Service Lohnbuchhaltung und Steuerberatung an.
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