Die Kündigung ist eine – notwendig schriftliche – einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragsgegner zugeht.
Kündigungen, die nicht schriftlich erfolgen, sind unwirksam. Eine Kündigung per Fax, SMS, Mail oder in elektronischer Form ist nicht wirksam zugegangen.
Durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag kann vereinbart sein, dass eine Kündigung nur durch ein Einschreiben wirksam erfolgen kann.
Der Zugang erfolgt erst, wenn die Kündigung „so in den Einflussbereich des Kündigungsempfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen kann“. Bei Aushändigung eines Kündigungsschreibens ist die Kündigung also mit der Übergabe zugegangen. (Tip: Empfang schriftlich bestätigen lassen).
Bei Einwurf durch Boten in den Briefkasten geht die Kündigung in dem Moment zu, in dem der Briefkasten oder das Postfach üblicherweise geleert wird (Tip: möglichst vormittags einwerfen. Das ist die sicherste Form der Kündigungszustellung).
Ein Einschreiben geht erst mit der Aushändigung zu. Kein Zugang also, wenn nur der Benachrichtigungsschein in den Briefkasten geworfen wird mit der Aufforderung, den Einschreibebrief abzuholen. Der Zugang der Kündigung durch Einschreiben kann deshalb erheblich verzögern sein und damit nicht mehr rechtzeitig sein.(Tip: Genügend Zeit einplanen, falls das Einschreiben zurückkommt.
Die Kündigung muss eindeutig und bestimmt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sein.
Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, muss eindeutig angegeben sein.
Die Kündigung ist mit ihrem Zugang bindend. Sie kann also nach ihrem Zugang ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht wieder zurückgenommen werden.