Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält ein Vielzahl von Bestimmungen zum Schutz der Mitarbeiter, Bewerber und anderen vor Diskriminierungen (Benachteiligungen). Als Arbeitgeber müssen Sie in einer Vielzahl von verschiedenen Situationen dieses Gesetz beachten. Das Risiko, sich eine Klage wegen Diskriminierung einzuhandeln, ist groß. Das neue Diskriminierungsverbot findet unter anderem seine Anwendung bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Urlaubsgewährung, Gehaltserhöhungen und Weiterbildungsmaßnahmen. Das Gesetz verbietet Benachteiligung auf Grund bestimmter Diskriminierungsmerkmale. Nur bei Kündigungen greift das AGG nicht. Hier gelten nach wie vor die alten kündigungsrechtlichen Vorschriften.
Die Pflichten sind u.a. Aushangpflicht nach § 12 Abs. 5 AGG und vorbeugenden Schutzpflichten nach § 12 Abs. 1 AGG. Kommt ein Arbeitgeber beispielsweise Beschwerden von Arbeitnehmern wegen Diskriminierung am Arbeitsplatz nicht oder nur halbherzig nach oder sorgt er gar selbst für Ungleichbehandlung, steht den Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen neben Schadensersatz ein Schmerzensgeldanspruch zu.
Ganz entscheidend ist das grundsätzliche Diskriminierungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG. In jedem Fall müssen Arbeitgeber auf tatsächliche Benachteiligungen angemessen reagieren. Diese Übersicht soll Ihnen helfen die wichtigsten Arbeitgeberpflichten nach dem AGG zu kennen und zu beachten.
Es gilt die Beweislastumkehr. Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer Indizien für eine zu vermutende Diskriminierung vorbringt, muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.
Allgemeines Diskriminierungsverbot | § 7 AGG | Beschäftigte dürfen nicht wegen der acht Merkmale aus § 1 AGG benachteiligt werden. Auch jeder Vorgesetzte (z.B. Personalchef oder Stationsleiter) muss diese Pflichten beachten. Das Gesetz bezieht sich auf nahezu alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses von der Stellenausschreibung bis hin zur Entlassung. |
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Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung | § 11 AGG | Arbeitplätze müssen diskriminierungsfrei ausgeschrieben werden. |
Vorbeugende Schutzpflichten | § 12 Abs. 1 AGG | Auch ohne konkreten Anlass sind Sie fortwährend verpflichtet vorbeugend “die erforderlichen Maßnahmen” zu treffen um den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen zu gewähren. |
Schulung der Beschäftigte | § 12 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 AGG | Sie müssen Ihre Mitarbeiter “in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung” schulen. |
Hinweispflichten
| § 12 Abs. 3 AGG | Wenn Ihre Mitarbeiter einen anderen Mitarbeiter diskriminieren, müssen Sie “im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen” ergreifen, wie z.B. Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung, Versetzung bis hin zur Kündigung. Die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen müssen Sie auch ergreifen, wenn andere, z.B. Kunden ihre Mitarbeiter diskriminieren. Sie sind zum Schutz ihrer Mitarbeiter verpflichtet. |
Bekanntmachungs-/ Aushangpflichten | § 12 Abs. 5 AGG | Es besteht Aushangspflicht bezüglich des Gesetzestextes des gesamten AGG und von § 61b ArbGG im Betrieb an geeigneter Stelle (auch erfüllt durch Einstellen ins Intranet oder Aushang am schwarzen Brett) |
Benennung einer AGG-Beschwerdestelle und Information der Beschäftigten | § 13 Abs. 1 S. 1 AGG | Sie müssen ihren Mitarbeitern mitteilen, wer für entsprechende Beschwerden zuständig ist. |
Prüfungs- und Bescheidungspflichten | § 13 Abs. 1 S. 2 AGG | Sie müssen ggf. die Beschwerden prüfen und anschließend das Ergebnis der Prüfung de3m sich beschwerenden Mitarbeiter mitteilen. |
Maßregelungsverbot | § 16 AGG | Wenn ein Mitarbeiter sein Recht aus dem AGG wahrnimmt, darf er dadurch keine Nachteile erleiden. Das gilt auch für andere Mitarbeiter, wenn diese z..B. als zeugen in einem entsprechenden verfahren fungieren |