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Beispielsweise wird es folgende (geplante) Änderungen für 2007 geben:
30 km x 220 Tage x 0,30 EUR Entfernungspauschale = 1.980 EUR;
Werbungskostenabzug ab 1.1.2007: (30 km ./. 20 km) x 220 Tage x 0,30 EUR = 660 EUR.
Hinweis: Nach Ansicht einiger Steuerrechtler ist diese Neuregelung verfassungswidrig, weil sie gegen das sog. Nettoprinzip verstoße. Es sei daher mit einer Fülle von Rechtsstreitigkeiten zu rechnen, die wohl auch Klagen vor dem BVerfG auslösen würden.
Praxis-Tipp: Auch wenn die Wegstrecke 20 km nicht übersteigt, sollten Steuerpflichtige bei ihren zukünftigen Steuererklärungen ab 2007 die Entfernungspauschale weiterhin im bisherigen Umfang geltend machen. Wenn das Finanzamt die Pauschale erwartungsgemäß im Steuerbescheid nicht anerkennt, sollte gegen den Bescheid Einspruch eingelegt und geklärt werden, ob bereits Klageverfahren anhängig sind und wie diese ausgegangen sind.
Hinweis: Es handelt sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf um einen sog. Referentenentwurf, d. h. einem Arbeitspapier. Insoweit ist die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge zu behalten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass es in Abhängigkeit des Einzelfalls vorteilhaft sein kann, nach altem oder dann neuem Recht Vermögensübertragungen vorzunehmen. Nach der derzeitigen Planung soll das Gesetz zum 1.1.2007 in Kraft treten.
Bernd Dickmann
Der Erbe konnte bisher einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach dem EStG zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Dies entsprach einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung. Der zuletzt mit der Sache befasste XI. Senat des BFH hatte in einem Vorlagebeschluss die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt hatte. Der Große Senat des BFH musste jetzt entscheiden.
Der Große Senat beseitigt die Vererblichkeit des Verlustvortrags. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten werden.
Der Große Senat hält aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage – vergleichbar einer Gesetzesänderung – faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Des Weiteren weist er darauf hin, dass die von ihm ausnahmsweise getroffene enge Übergangsregelung keinen abschließenden Charakter besitzt. Der Finanzverwaltung bleibt es deshalb unbenommen, einen weitergehenden typisierenden Vertrauensschutz durch abweichende Steuerfestsetzung oder Steuererlass zu gewähren. Gleiches soll in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen im Einzelfall gelten.
Gegen das Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG) waren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Die zahlreichen steuerverschärfenden Regelungen aus dem sog. Koch-Steinbrück-Papier waren nach Ansicht der Kritiker erst aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügt worden. Hierin könnte ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip gesehen werden. Die noch heute geltenden praktischen Auswirkungen zeigen sich insbesondere im Ertragsteuerrecht (z. B. Minderung von Arbeitnehmer- Pauschbetrag/ Sparer-Freibetrag) und Erbschaftsteuerrecht (Senkung Bewertungsabschlag Betriebsvermögen). Die ebenfalls mit dem Gesetz verbundene Erhöhung der Biersteuer war unmittelbar vor dem BVerfG anhängig geworden. Die Finanzverwaltung hatte daraufhin u. a. sämtliche Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Jahr 2004 mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Anwendung der durch das HBeglG geänderten Vorschriften versehen.
Entscheidung des BVerfG und Reaktion des BMF: Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung der Biersteuer nicht zur Entscheidung angenommen und für unzulässig erklärt. Das Gericht sah die Brauereien, die sich gegen die Änderung wehrten, nicht unmittelbar als vom Gesetz betroffen an, so dass zunächst eine Ausschöpfung des Rechtswegs erforderlich sei. Trotz des aus rein formalen Gründen negativ beschiedenen Beschlusses des BVerfG hat das Bundesministerium der Finanzen in einem BMF-Schreiben seine Finanzämter angewiesen, zumindest hinsichtlich der Anwendbarkeit des HBeglG die Steuerbescheide zukünftig endgültig zu erlassen.
In der Sachverhaltsschilderung des BVerfG werden nach den ersten Literaturmeinungen Anhaltspunkte dafür gesehen, dass das BVerfG bei einer nochmaligen Befassung mit der Rechtssache die im HBeglG getroffenen Regelungen tolerieren wird. Hierfür spreche, dass dem Parlament das Koch-Steinbrück-Papier geläufig war. Deshalb muss in der täglichen Praxis bezweifelt werden, ob der Aufwand gerechtfertigt ist, nahezu alle Steuerbescheide ab 2004 offen zu halten. Von daher sollten sich alle Mandanten, die den Rechtsweg bestreiten wollen, rechtzeitig bei ihrem Steuerberater melden. Neu erlassene Bescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk wären dann durch Rechtsbehelf anzufechten. Bei älteren Bescheiden, die mit dem Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, käme ein Antrag auf Änderung (Jahresfrist) in Betracht. Die Ablehnung des Antrags wäre wiederum durch Rechtsbehelf anzufechten.
Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren und gleichgestellte Erzeugnisse. Werden Tabakwaren unzulässigerweise aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken nach Deutschland verbracht (z. B. geschmuggelt), so entsteht Tabaksteuer. Die Tabakwaren werden sichergestellt.
Fall: Ein Lkw-Fahrer transportierte Möbel von Polen nach Deutschland. Ohne sein Wissen waren Zigaretten aus dem freien Verkehr Polens auf dem Lkw versteckt. Es war strittig, ob der Lkw-Fahrer Schuldner der Tabaksteuer geworden war.
Nach Ansicht des BFH verbringt der Fahrer eines Lkw die Waren im Sinne des TabStG auch dann, wenn diese ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden sind. Der Lkw-Fahrer war daher Schuldner der Tabaksteuer.
Konsequenz: Das Urteil ist konform zur Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich vergleichbarer Fälle zur Entrichtung des Zolls bei der Einfuhr aus Drittstaaten. Fazit daher, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Einführung: Vermögensübertragungen innerhalb einer Familie, insbesondere auf minderjährige Kinder, unterliegen besonderen zivil- und steuerrechtlichen Anforderungen. Das Finanzamt prüft hier im Regelfall sehr genau, ob die gewählten Gestaltungen fremdüblich und tatsächlich durchgeführt worden sind. Vielfach wird die bloße scheinbare Verschiebung von Einkunftsquellen zum Zwecke der Steuerersparnis vermutet.
Sachverhalt: Der Kläger (Mehrheitsgesellschafter einer GmbH) hatte seinen drei Kindern Teilbeträge einer Darlehensforderung, die er gegenüber seiner GmbH besaß, geschenkt. Daraufhin schlossen die Kinder, von denen zwei noch minderjährig waren, neue Darlehensverträge mit der GmbH ab, in denen die Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten geregelt wurden. Die Kinder wurden beim Abschluss der Darlehensverträge lediglich durch ihre Mutter vertreten. Das Finanzamt behandelte daraufhin die Zinszahlungen der GmbH an die Kinder als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Zur Begründung trug das Finanzamt vor, dass die Kinder keine tatsächliche Verfügungsmacht über die Darlehensforderungen erlangt hätten, da die Schenkungen mangels wirksamer Vertretung unwirksam seien.
Entscheidung: Der BFH hat – ebenso wie die Vorinstanz – die Zinszahlungen an die Kinder als Betriebsausgaben anerkannt. Insbesondere die Frage der Wirksamkeit der Schenkungen beurteilt der BFH anders als das Finanzamt. So sind die Schenkungen der Darlehensforderungen wirksam, da diese den Kindern lediglich einen rechtlichen Vorteil gebracht haben. Für den Abschluss der neuen Darlehensverträge hätten die Kinder hingegen durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden müssen, da die hierin geregelte Rückzahlung (Verlängerung der Laufzeit und der Kündigungsfrist) gegenüber der vorherigen Regelung für die Kinder nachteilig war. Damit waren die Verträge schwebend unwirksam, die Kinder aber trotzdem wirksam in den Besitz der Darlehensforderungen gelangt. Somit bestand auch eine wirksame Grundlage für die Zahlung der Zinsen.
Konsequenz: Die GmbH als rechtlich selbstständige juristische Person und eigenes Steuersubjekt bietet deutlich mehr Schutz gegen einen steuerlichen Durchgriff des Finanzamts als eine Personengesellschaft. Allerdings sind die formellen und materiellen Kriterien des Fremdvergleichs zu beachten, um der Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung zu entgehen.
Bernd Dickmann
Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt.
Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, während das materielle Steuerrecht, also die tatsächlichen Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist.
Das Wort „Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet soviel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe. Nach der Legaldefinition in § 3 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die
allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Als Rechtsgebiet wird bei Rechtsanwälten ein Teilgebiet des Rechts bezeichnet.
Für die Frage, wann man von einem eigenständigen Rechtsgebiet sprechen kann, gibt es jedoch keine allgemeingültige Definition. So werden als hauptsächliche Rechtsgebiete zwar das Privatrecht und das öffentliche Recht angesehen. Aber auch das Strafrecht, das eigentlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, wird allgemein als selbständiges Rechtsgebiet angesehen. Ebenso wird das Arbeitsrecht, das im Wesentlichen dem Privatrecht zugehört, als selbständiges Rechtsgebiet allgemein anerkannt.
Rechtsgebiete können also in formalen Kategorien, so z.B. nach sachlichen Regelungsbereichen einer Rechtsquelle, aber auch nach Bereichen des alltäglichen Lebens, welches durch verschiedene Rechtsquellen geprägt wird, differenziert werden. Ein Beispiel für letzteres bietet das Arbeitsrecht, das sich aus verschiedenen Rechtsquellen speist, aber als Gegenstand stets den einen Lebensbereich, nämlich die abhängige Arbeit hat.
Die A.I.S Rechtsanwälte haben sich auf die rechts aufgelisteten Rechtsgebiete spezialisiert, wobei viele dieser Rechtsgebiete sich mit anderen überschneiden oder vermischen. Insofern finden Sie bei uns auch Rat, wenn Ihr spezielles Problem nicht explizit zu den aufgelisteten Rechtsgebieten gehört. Sprechen Sie uns doch einfach an.
A.I.S Rechtsanwälte verstehen sich als serviceorientierte Dienstleister, deren Präsenz und übergreifende Fachkompetenz eine umfassende und persönliche Betreuung jederzeit gewährleisten. Ob Rechtsberatung, Forderungsmanagement oder gerichtliche Vertretung – wir sind für Ihre Fragen da.
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