Ein Vertrag koordiniert und regelt das soziale Verhalten durch eine gegenseitige Selbstverpflichtung. Er wird freiwillig zwischen zwei (oder auch mehr) Parteien geschlossen.
Im Vertrag verspricht jede Partei der anderen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen (und damit eine von der anderen Partei gewünschte Leistung zu erbringen). Dadurch wird die Zukunft für die Parteien berechenbarer.
Wenn eine Partei den Vertrag bricht, so kann dieses die andere Partei ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags entbinden.
Als AGB-Recht bezeichnet man das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, das heute in den §§ 305ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt ist. Bis zum 1. Januar 2002 war es geregelt im „Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
Ziel des AGB-Rechts ist es, den Vertragspartner eines Unternehmens, das die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, vor Übervorteilung zu schützen.