Am 09. März 2007 hat der deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen verabschiedet.
Es beinhaltet Änderungen des Arbeitsförderungsrechts und Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
Im Einzelnen:
- § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) über befristete Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres wurde dahingehend geändert, dass Voraussetzung für die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages es künftig ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen hat oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilgenommen hat. Die Höchstbefristungsdauer bei demselben Arbeitgeber beträgt fünf Jahre. Die mehrfache Verlängerung eines zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrages innerhalb dieses Zeitraumes ist zulässig.
- Zukünftig wird die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Kleinbetrieben befördert. Ab einem Alter von 45 Jahren können in Betrieben bis zu 250 Arbeitnehmern die beruflichen Weiterbildungskosten erstattet werden. Diese Arbeitnehmer erhalten einen Bildungsgutschein, mit dem sie unter bestimmten zertifizierten Weiterbildungsanbietern frei wählen können. Insoweit liegt eine Änderung des § 417 Abs. 1 SGB 3 vor.
- Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab dem 50. Lebensjahr, die eine geringer bezahlte Tätigkeit aufnehmen und noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von wenigstens 120 Tagen haben, haben einen Rechtsanspruch auf teilweisen Ausgleich der Differenz zwischen dem Nettoentgelt vor der Arbeitslosigkeit und dem Nettoentgelt in der neuen Sozialversicherungsbeschäftigung.Die Differenz wird im ersten Jahr zu 50% und im zweiten Jahr zu 30% ausgeglichen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Zuschüsse auf 90% der früheren Beträge aufgestockt.
- Bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 50. Lebensjahr, die in den letzten sechs Monaten arbeitslos waren oder sonst schwer vermittelbar sind, können Arbeitgeber künftig Eingliederungszuschüsse für mindestens ein Jahr, höchstens für drei Jahre in Höhe von mindestens 30 und höchstens 50% der Lohnkosten erstattet erhalten.Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.
- Zukünftig können sich frühzeitig Arbeitssuchende auch telefonisch arbeitslos melden, wenn sie Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden wollen. Die Frist für die Rechtzeitigkeit durch den Telefonanruf gilt aber nur dann als gewahrt, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
- Die Unterstützung Arbeitssuchender durch die Agentur für Arbeit bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird erweitert. Arbeitssuchende können künftig von der Agentur für Arbeit auch auf Angebote von Tätigkeiten hingewiesen werden, die sie nicht im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, sondern als selbständige Tätigkeit ausüben sollen, z.B. als selbständige Künstler, Versicherungsvertreter der Franchisenehmer. Eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit erfolgt hierbei nicht. Die Bundesagentur für Arbeit wird hier nur informierend tätig. Gleichwohl hat die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, ob die angebotene selbständige Tätigkeit nicht gegen die guten Sitten verstößt und das Gebot für den Betreffenden geeignet ist.
Udo Urban